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   OLG Karlsruhe, 08.10.2008 - 7 U 200/07   

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https://dejure.org/2008,2156
OLG Karlsruhe, 08.10.2008 - 7 U 200/07 (https://dejure.org/2008,2156)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.10.2008 - 7 U 200/07 (https://dejure.org/2008,2156)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Oktober 2008 - 7 U 200/07 (https://dejure.org/2008,2156)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Arzneimittelhaftung: bestimmungsgemäßer Gebrauch trotz Überdosierung; Haftung wegen bereits bei der Zulassung bekannter Nebenwirkungen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nichtbegründung einer arzneimittelrechtlichen Gefährdungshaftung des Arzneimittelherstellers bei Auftreten von bekannten und in der Packungsbeilage vermerkten Nebenwirkungen eines Arzneimittels; Nichtvorliegen eines bestimmungsgemäßer Gebrauchs eines Medikaments bei ...

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Arzneimittelherstellerhaftung für Nebenwirkungen

  • Judicialis

    AMG § 5; ; AMG § 84

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AMG § 5; AMG § 84
    Keine Haftung für bekannte und bei Zulassung eines Medikaments als vertretbar beurteilte Nebenwirkungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AMG § 5; AMG § 84
    Keine Haftung des Arzneimittelherstellers für bereits bei der Zulassung bekannte und in der Packungsbeilage dokumentierte Nebenwirkungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Oberlandesgericht Karlsruhe (Pressemitteilung)

    Keine Haftung eines pharmazeutischen Unternehmens, wenn Patient an den Nebenwirkungen leidet, die bei der Zulassung des Medikaments bekannt waren und als vertretbar beurteilt worden sind

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Bekannte Nebenwirkungen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Pharma-Unternehmen muss nicht für bekannte Nebenwirkungen von Medikament haften

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Pharmaunternehmen haftet nicht für bekannte Nebenwirkungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2009, 544
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 10.06.1998 - 5 StR 72/98

    Gewerbsmäßiger Schmuggel von Arzneimitteln - Beihilfe zur Steuerhinterziehung -

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2008 - 7 U 200/07
    In der Rechtsprechung und in Teilen der Literatur wird neben dieser Bestimmung ein Gebrauch auch dann als bestimmungsgemäß i. S. d. §§ 5, 84 AMG angesehen, wenn er den Erkenntnissen der Wissenschaft entspricht oder dem vom Abgebenden vorausgesetzten und - auch stillschweigend - gebilligten, in Verbraucherkreisen üblichen Gebrauch (vgl. zum alleinigen Absatzmarkt in der Fitnessszene zum Muskelaufbau: BGH, Urteil vom 10.06.1998 - 5 StR 72/98 - BGHR AMG § 95 Abs. 1 Nr. 1, § 96 Nr. 5).
  • BGH, 01.07.2008 - VI ZR 287/07

    Anforderungen an die Darlegung der Anspruchsgründe bei Arzneimittelhaftung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2008 - 7 U 200/07
    Vielmehr ist der Anspruch der Klägerin unabhängig von der verminderten Darlegungslast im Arzneimittelhaftungsprozess (vgl. dazu BGH, VersR 2008, 1264, Textziff. 3) aus rechtlichen Gründen nicht begründet.
  • BGH, 24.01.1989 - VI ZR 112/88

    Warnhinweise in Gebrauchsinformation eines Arzneimittels

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2008 - 7 U 200/07
    Ferner wird ein typischer Fehlgebrauch ebenfalls noch als bestimmungsgemäß angesehen (vgl. die Nachweise bei Koesel/Cyron a.a.O. § 5 Anm. 17; zur Überdosierung eines Asthmasprays: BGH, BGHZ 106, 273 Rn. 22 = VersR 1989, 98).
  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57

    Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2008 - 7 U 200/07
    Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt; es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (st. Rspr, vgl. bereits BGH, NJW 1958, 1041, 1042; 1999, 3203, 3204; 2005, 1420, 1421 f.).
  • BGH, 06.05.1999 - III ZR 89/97

    Umfang der Schadensersatzpflicht des Inhabers einer gefährlichen Anlage;

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2008 - 7 U 200/07
    Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt; es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (st. Rspr, vgl. bereits BGH, NJW 1958, 1041, 1042; 1999, 3203, 3204; 2005, 1420, 1421 f.).
  • BGH, 11.01.2005 - X ZR 163/02

    Anforderungen an eine Reisemängelrüge; Wahrung der Ausschlussfrist

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.10.2008 - 7 U 200/07
    Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn der geltend gemachte Schaden nach Art und Entstehungsweise unter den Schutzzweck der verletzten Norm fällt; es muss sich um Nachteile handeln, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Norm erlassen oder die verletzte vertragliche oder vorvertragliche Pflicht übernommen worden ist (st. Rspr, vgl. bereits BGH, NJW 1958, 1041, 1042; 1999, 3203, 3204; 2005, 1420, 1421 f.).
  • OLG Bamberg, 08.04.2024 - 4 U 15/23

    Haftung nach dem Arzneimittelgesetz; Covid-Schutzimpfung; Auskunftsanspruch gegen

    Ein Patient kann sich nicht darauf berufen, der Unternehmer habe im Hinblick auf anderweitige unvertretbare Nebenwirkungen eine Gefahr begründet, wenn sie sich bei ihm selbst nicht verwirklicht hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8. Oktober 2008 - 7 U 200/07 -, Rn. 12, juris).
  • LG Bamberg, 26.01.2024 - 45 O 183/23

    Feststellungsinteresse, Vorläufige Vollstreckbarkeit, Substantiierungspflicht,

    Nach dem Schutzzweck der Haftungsnorm geht es schlussendlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche und unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens bekannt gewesen wären, zu einer Versagung der Zulassung geführt hätten (vgl. LG Hannover, Urteil vom 04.12.2023, Az. 2 O 76/23; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2008, Az. 7 U 200/07).

    Folglich können grundsätzlich nur solche schädlichen Arzneimittelwirkungen, die ihm Rahmen der Prüfung der Arzneimittelzulassung als vertretbar eingestuft wurden, nicht zu einer Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG führen (vgl. OLG Bamberg, Hinweisbeschluss vom 14.08.2023, Az. 4 U 15/23e; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2020, Az. 7 U 200/07).

  • LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 141/22

    Schadensersatz-Klagen gegen Impfstoffhersteller bleiben erfolglos

    Nach dem Schutzzweck der Haftungsnorm geht es letztlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche, unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie im Zulassungsverfahren bereits bekannt gewesen wären, eine Versagung der Zulassung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG begründet hätten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.10.2008, Az. 7 U 200/07; LG Mainz, aaO.).
  • LG Hannover, 04.12.2023 - 2 O 76/23

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller

    Nach dem Schutzzweck der Haftungsnorm geht es schlussendlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche und unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie bereits im Rahmen des Zulassungsverfahrens bekannt gewesen wären, zu einer Versagung der Zulassung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG geführt hätten (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.10.2008 - 7 U 200/07).

    Folglich können grundsätzlich solche "schädlichen" Arzneimittelwirkungen, die im Rahmen der Prüfung der Arzneimittelzulassung als vertretbar eingestuft wurden, nicht zu einer Haftung nach § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG führen (Vgl. OLG Karlsruhe, Urteil v. 08.10.2008 - 7 U 200/07; LG Kleve, Urteil v. 25.01.2023 - 2 O 83/22).

  • OLG München, 25.11.2009 - 20 U 3065/09

    Arzneimittelhaftung des Vertreibers für Beschwerden nach Einnahme von VIOXX:

    Die Haftung nach § 84 AMG soll nach der amtlichen Begründung in erster Linie eingreifen, wenn bei der Zulassungsprüfung entsprechend dem damaligen Stand der Wissenschaft schädliche Wirkungen, die das vertretbare Maß übersteigen, nicht erkannt wurden oder die Verkehrsunfähigkeit auf einem Produktionsfehler beruht (vgl. Ausschussbericht zum Gesetz zur Neuordnung des Arzneimittelrechts vom 24.08.1976 unter II. Allgemeiner Teil, Nr. 6. Haftung für Arzneimittelschäden, zitiert nach OLG Karlsruhe vom 08.10.2008, 7 U 200/07, VersR 2009, 544).

    Diese Risiken fallen dann nicht mehr in den Schutzbereich des § 84 Nr. 1 AMG (vgl. hierzu insbesondere OLG Karlsruhe vom 08.10.2008, 7 U 200/07, VersR 2009, 544, m. zahlreichen Nw.).

  • LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 151/22

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller

    Nach dem Schutzzweck der Haftungsnorm geht es letztlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche, unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie im Zulassungsverfahren bereits bekannt gewesen wären, eine Versagung der Zulassung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG begründet hätten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2008, Az. 7 U 200/07; LG Mainz aaO.).
  • LG Düsseldorf, 16.11.2023 - 3 O 60/23

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch

    Nach dem Schutzzweck der Haftungsnorm geht es letztlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche, unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie im Zulassungsverfahren bereits bekannt gewesen wären, eine Versagung der Zulassung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG begründet hätten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2008, Az. 7 U 200/07; LG Mainz aaO).
  • LG Detmold, 13.02.2024 - 2 O 85/23
    Nach dem Schutzzweck der Norm geht es letztlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche, unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie im Zulassungsverfahren schon bekannt gewesen wären, eine Versagung der Zulassung begründet hätten (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.10.2008 - 7 U 200/07).
  • LG Kleve, 25.01.2023 - 2 O 83/22
    Nach dem Schutzzweck der Haftungsnorm geht es letztlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche, unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie im Zulassungsverfahren schon bekannt gewesen wären, eine Versagung der Zulassung nach S. 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG begründet hätten (OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2008 -7 U 200/07).

    Grundsätzlich können daher solche schädlichen Arzneimittelwirkungen, die im Rahmen der umfangreichen Prüfung der Arzneimittelzulassung als vertretbar eingestuft wurden, nicht zu einer Haftung nach S. 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 AMG führen (Franzki in BeckOGK, Stand 01.09.2022, S. 84 AMG, Rn. 66, vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.10.2008 - 7 U 200/07).

  • LG Arnsberg, 21.12.2023 - 1 O 39/23

    Corona-Schutzimpfung; kein Entschädigungsanspruch gegen Arzneimittelhersteller

    Nach dem Schutzzweck der Haftungsnorm geht es letztlich darum, eine Haftung für den Fall zu begründen, dass schädliche, unvertretbare Wirkungen eintreten, die, wenn sie im Zulassungsverfahren schon bekannt gewesen wären, eine Versagung der Zulassung nach § 25 Abs. 2 Nr. 5 AMG begründet hätten (OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.10.2008 - 7 U 200/07).
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